Mit Urteil vom 27.09.2017 – 4 AZR 630/15 – bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine ständige Rechtsprechung, wonach die Nachwirkung von Tarifnormen nur solche Arbeitsverhältnisse erfasst, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor i.S.v. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend wirkte (BAG vom 22.07.1998 – 4 AZR 403/97). Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird, insbesondere wenn der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft erst in diesem Zeitraum beitritt (BAG vom 10.12.1997 – 4 AZR 247/96, 15.11.2006 – 10 AZR 665/05).