Verrichtet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber, der ihn nach einer – zunächst – für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung dieser Entgeltgruppe für fehlerhaft zu hoch eingestuft, kann er eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der „neuen“ niedrigeren Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit ist nach einem Urteil des BAG vom 11.07.2018 – 4 AZR 488/17 – dann der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Überzeugt er das Gericht nicht, geht dies folglich zu seinen Lasten.