Wer seinen Vorgesetzten der Lüge bezichtigt, kann nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2018 – 5 Sa 77/18 – wegen herabsetzender Äußerungen abgemahnt werden. Dies gilt auch dann, wenn er sich vorher für die Wortwahl entschuldigt hat und behauptet, es „nicht ernst gemeint zu haben“.