Nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Mit Urteil vom 15.05.2019 – 7 AZR 396/17 – hatte das BAG über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer einer Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto verlangte, weil am ersten Tag der Freiwoche nach einer Woche mit Nachtschicht eine Betriebsratssitzung stattgefunden hatte. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit dem Argument, er habe den Arbeitnehmer in der vorhergehenden Nachtschicht unter Fortzahlung der Vergütung für 8 Stunden von der Arbeitsleistung freigestellt. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Freistellung in der vorangegangenen Nachtschicht dem Anspruch des Arbeitnehmers nicht entgegensteht, weil die Betriebsratstätigkeit nicht nur dann „außerhalb der Arbeitszeit“ liegt, wenn sie zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit erbracht wird, sondern es genügt, dass die Betriebsratstätigkeit in einer Zeit zu leisten ist, in der der Arbeitnehmer eigentlich frei hätte. Es ist auch ausgeschlossen, die Freistellung in der vorgegangenen Nachtschicht rückwirkend zu berücksichtigen. Die entstandenen Freizeitausgleichsansprüche könnten aber durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers in einer der nächsten Schichten erfüllt werden, die vor einer außerhalb der Arbeitszeit zu erbringenden Betriebsratstätigkeit liegt.