Die Berechtigung des Betriebsrats, gem. § 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nach einem Beschluss des BAG vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17 – nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.