Der Lauf einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist nach einem Urteil des BAG vom 17.04.2019 – 5 AZR 331/18 – nicht für die Dauer dieser Verhandlungen gehemmt. Anders ist dies bei einer Ausschlussfristenregelung, die das Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung vorsieht.