Nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses durch die für die dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der übergehende Arbeitnehmer gebunden sind, abgelöst. Die Ablösung erfolgt nach einem Urteil des BAG vom 23.01.2019 – 4 AZR 445/17 – grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern.