Ein Arbeitnehmer ist nach einem Urteil des LAG Köln vom 16.08.2018 – 7 Sa 793/17 – auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums verpflichtet, eine fortbestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen. Er erhält von seinem behandelnden Arzt auch für diesen Zeitraum eine entsprechende Bescheinigung. Unberührt von dieser Verpflichtung bleibt die Anzeigepflicht im Krankheitsfall.