Es stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn Arbeitnehmer auf ihrem Arbeitsplatz kontaktiert werden, um sie abzuwerben. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 09.08.2018 – 6 U 51/18 – auch dann, wenn der angesprochene Arbeitnehmer nicht unter seiner beruflichen Nummer angerufen wird, sondern der Anruf auf seinem Privathandy erfolgt. Der Anrufer muss sich zu Beginn des Gesprächs vergewissern, dass sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet. Allein eine erste Kontaktaufnahme ist zulässig.