Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann nach einem Urteil des BAG vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18 – auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereist zur Kündigung entschlossen ist.