Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme gilt als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Eine erst nach Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats ist nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß. Sie kann nach einem Beschluss des BAG vom 21.11.2018 – 7 ABR 16/17 – den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nicht bewirken.