Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach einem Urteil des BAG vom 23.01.2019 (7 AZR 733/16) nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa 1,5-jähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.