Praktikanten haben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, das eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann nach einem Urteil des BAG vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 – jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.