Maßgeblich für die Vergütung im Rahmen des Abbaus eines Arbeitszeitkontos ist nach einem Urteil des BAG vom 19.09.2018 – 10 AZR 496/17 – allein die darauf festgeschriebene Höhe des Zeitguthabens, welche sich wiederum nach der tatsächlich geleisteten Arbeit und den dafür geltenden Vergütungsregelungen richtet. Werden Arbeitnehmern freie Tage zum Abbau von Guthabenstunden aus Flexibilisierungskonten gewährt, können sie regelmäßig keine tarifvertraglichen Zuschläge verlangen, die angefallen wären, wenn sie an den betreffenden Tagen tatsächlich gearbeitet hätten.