Die Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten ist nach einem Urteil des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.