Arbeitgeber müssen nach einem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C -684/16 – konkret und nachweisbar dafür sorgen, dass Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sind, den ihnen zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub zu nehmen. Sie haben deshalb – erforderlichenfalls förmlich – diese Arbeitnehmer aufzufordern, ihren Resturlaub zu beantragen und ihnen klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.