Nach einem Urteil des SG Dortmund vom 28.02.2018 – S 36 U 131/17 – steht das Aufsuchen eines Arztes während der Arbeitszeit nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Versichert seien nur Betriebswege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit seien aber grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen.