Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2018 – 5 AZR 303/17 – dürfen tariflich oder gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten mit Erholungsurlaub zusammenfallen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf weitere Urlaubstage entstehen, wenn so viele Ruhezeiten in den Jahresurlaub fallen, dass dadurch der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wäre.