Das BAG hat mit Urteil vom 18.09.2018 (Az. 9 AZR 162/18), das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallsklausel bereits dann wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vollständig unwirksam ist, wenn sie auch den von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst. Das soll jedenfalls für Arbeitsverträge gelten, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden. Konkret ging es um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.