Nach einem Beschluss des BAG vom 26.09.2017 – 1 ABR 57/15 – betreffen sowohl die Bestimmung eines Ausgleichszeitraums als auch die der Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos (zulässige Plus- und Minusstunden) die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.