Ein Wiedereinstellungsanspruch kann nach einem Urteil des BAG vom 19.10.2017 – 8 AZR 845/15 – grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann nach einem Urteil des BAG vom 19.10.2017 – 8 AZR 845/15 – grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.
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