Die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG muss u.a. unter Einhaltung der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB erfolgen. Diese Form wahrt ein maschineller Ausdruck nicht. Wird die Schriftform nicht beachtet, gilt der Antrag des Arbeitnehmers als angenommen. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 27.06.2017 – 9 AZR 386/16 – selbst bei einem rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangen.