Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge müssen bei einer Teilzeitbeschäftigung nach einem Urteil des BAG vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – regelmäßig erst dann gezahlt werden, wenn das Arbeitszeitvolumen Vollzeitbeschäftigter überschritten wird.
Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge müssen bei einer Teilzeitbeschäftigung nach einem Urteil des BAG vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – regelmäßig erst dann gezahlt werden, wenn das Arbeitszeitvolumen Vollzeitbeschäftigter überschritten wird.
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