Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis erstreckt sich nicht auf eine etwaige Sozialplanabfindung. Nach § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG ist ein Verzicht auf einen Sozialplananspruch nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam.