Die Tarifvertragsparteien unterliegen nach einem Urteil des BAG vom 26.04.2017 – 10 AZR 856/15 – beim Abschluss von Tarifverträgen keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Für die Praxis bedeutet dies für unmittelbar tarifgebundene Unternehmen ein großes Maß an Rechtssicherheit bei Anwendung von Tarifverträgen.