Nachdem bereits mehrere Landesarbeitsgerichte diese Auffassung vertreten hatten, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit einer Entscheidung vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 – grundsätzlich festgestellt, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.