Die Weigerung eines Arbeitnehmers an der Teilnahme von durch Betriebsvereinbarung beschlossenen elektronischen Überwachungsmaßnahmen kann zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Nach einem Urteil des BAG vom 17.11.2016 – 2 AZR 730/15 – muss im Rahmen der Interessenabwägung der Arbeitnehmerdatenschutz berücksichtigt werden. Im hier zu beurteilenden Fall durften die personenbezogenen Daten gemäß § 32 Abs. 1 BDSG erhoben werden.