Der Europäische Gerichtshof hat in zwei jüngeren Entscheidungen festgestellt, dass ein betriebliches Verbot, sichtbare Zeichen der politischen oder religiösen Überzeugung zu tragen, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn es allgemein gilt. Auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nur vor, wenn das Verbot auf bestimmte Anschauungen beschränkt ist und der Umfang des Verbotes als nicht mehr angemessen und erforderlich erscheint.