Ein Arbeitnehmer, der sich auf eine rechtswidrige Diskriminierung im Sinne des AGG berufen will, muss nach einem Urteil des BAG vom 26.01.2017 – 8 AZR 736/15 – Indizien vortragen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.