Das BAG hat mit Beschluss vom 23.08.2016 – 1 ABR 43/14 – seine Auffassung bestätigt, wonach eine Regelung, die die vorzeitige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrifft, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt. Zuständig ist der örtliche Betriebsrat. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats lässt sich auch mit Zweckmäßigkeitserwägungen nicht begründen.