Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist nach einem Urteil des BAG vom 26.07.2016 – 1 AZR 160/14 – rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln die streikführende Gewerkschaft zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden.