Für Kinder und Jugendliche haben die Jugendämter in Sachsen 2015 in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls insgesamt 2 105 Maßnahmen beim Familiengericht nach § 1666 Absatz 3 BGB eingeleitet. Diese waren u.a. darauf zurückzuführen, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder einer Inobhutnahme widersprachen. Die Maßnahmen des Familiengerichts umfassten:
– 535 Auferlegungen der Inanspruchnahme von Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII – z. B. Hilfen zur Erziehung),
– 245 Aussprachen von Geboten und Verboten gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB (z. B. das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; das Verbot, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen),
– 101 Ersetzungen von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes) und
– 726 vollständige und 498 teilweise Übertragungen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (vollständiger und teilweiser Entzug der elterlichen Sorge).
Quelle: STATISTISCHES LANDESAMT DES FREISTAATES SACHSEN