Der Arbeitnehmer hatte keine Auskunft von seinen Entleihern nach § 13 AÜG eingeholt, sondern pauschal vorgetragen, in den Entleiherbetrieben seien die Arbeitnehmer nach Tarif vergütet worden. Das BAG stellt klar, dass eine Auskunft nach § 13 AÜG grundsätzlich ausreicht, wenn der Verleiher deren Beweiswert nicht erschüttern kann. Holt der klagende Arbeitnehmer allerdings keine solche Auskunft ein, obliegt ihm die vollständige Darlegungs- und Beweislast über die Vergütung der Stammarbeitnehmer.
Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Ansprüche des Klägers auch insgesamt verfallen seien. Dieser habe die Geltendmachungsfrist aus dem Arbeitsvertrag nicht eingehalten. An deren Wirksamkeit bestünden keine Bedenken. Die Berufung des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sich aus dem Nachweisgesetz Pflichten für den Arbeitgeber ergäben. Eine Pflicht des Verleihers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebes nachzuweisen, sei auch im AÜG nicht normiert.
- BAG | 25.03.2015 | 5 AZR 368/13