Die Absicht und der Wille zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, die zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt, müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – im Zeitpunkt des Zugangs der betriebsbedingten Kündigung abschließend gefasst worden sein.