Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt nach einem Beschluss des BAG einen darauf bezogenen wirksamen Betriebsratsbeschluss voraus. Ist ein solcher ordnungsgemäßer Beschluss nicht gegeben, kann sich der Betriebsrat nach Auffassung des BAG selber auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung berufen.
- BAG | 09.12.2014 | 1 ABR 19/13