Mitbestimmung im Arbeitskampf und Mehrarbeitsanordnung
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2018 – 1 ABR 70/16 – kann der Arbeitgeber auch dann Mehrarbeit anordnen – ohne den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen, wenn die Mehrarbeit außerhalb des Zeitraums der Arbeitsniederlegung liegt und dazu dient Streikfolgen aufzuarbeiten. In diesen Fällen muss aber der Arbeitgeber sicherstellen,…