Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
Das Bundesarbeitsgericht weicht in seinem Urteil vom 25.04.2018 – 7 AZR 520/16 – von den eigenen Grundsätzen ab, nach denen die befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens nur dann eines Sachgrundes bedarf, wenn sich der Umfang des Aufstockungsvolumens auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft und damit einen erheblichen Umfang hat. Im entschiedenen Fall wollte der…