Offene Videoüberwachung – Dauer der Verwertungsmöglichkeit
Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlung eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, werden nach einem Urteil des BAG vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/16 – nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.