Landesverband des Sächsischen
Groß- und Außenhandels/
Dienstleistungen e.V.

07.02.2012

LAG Köln: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag bedarf keines sachlichen Grundes (Urteil vom 14.9.2011 – 3 Sa 597/11)


Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 I 2 EFZG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen (§ 5 I 3 EFZG). Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


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