Landesverband des Sächsischen
Groß- und Außenhandels/
Dienstleistungen e.V.

07.02.2012

LAG Berlin-Brandenburg: Befristung verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot von Betriebsräten (13 Sa 1549/11 vom 04.11.2011)


1. § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht unionsrechtskonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverträge von Betriebsräten keine Anwendung findet.

2. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags erfolgen.

Mit diesem Urteil hat das LAG Berlin-Brandenburg klargestellt, dass entgegen einer Entscheidung des Arbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2010 – 24 Ca 861/10, Betriebsratsmitglieder nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen. Die entscheidende Kammer des Arbeitsgerichts München hatte einen Entfristungsanspruch eines befristet beschäftigten Betriebsrates bejaht. Das Gericht war der Auffassung, dass § 14 Abs. 2 TzBfG dahingehend auszulegen ist, dass befristete Arbeitsverhältnisse im Fall der Wahl zu einer Arbeitnehmervertretung in ein unbefristetes umgewandelt werden. Dies leitete es aus Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG ab, der den Mitgliedstaaten einen Mindestschutz für Arbeitnehmervertreter auferlegt.


Unsere Partner

BGA VGA VSW