Gläubigerschutz nur noch mit P-Konto
Schuldner können ihr Existenzminimum ab Januar 2012 nur noch mit einem speziellen Pfändungsschutzkonto vor den Gläubigern schützen. Der bisherige Kontopfändungsschutz gemäß § 850l ZPO für Konten, die keine P-Konten sind, ist entfallen. Auch der 14-tägige Verrechnungsschutz für Sozialleistungen ist entfallen (§ 55 Abs. 1 SGB I a.F.).
Auf dem sogenannten P-Konto behält die Bank jeden Monat automatisch einen Grundbetrag von derzeit 1.028,89 Euro bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen zurück. Der Freibetrag kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Personen Unterhalt gewährt oder für Dritte bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kindergeldzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte Sozialleistungen.
Die Institute sind verpflichtet, ein normales Girokonto binnen vier Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.