06.02.2012
BAG: Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden (Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 354/10)
In der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 I BBiG sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 II BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht.